Überwachungskameras und strafzettel: datenschutzbeauftragter stoppt kommunen!

Ein Urteil des Datenschutzbeauftragten (DSB) hat in Italien für Aufsehen gesorgt: Kommunen dürfen Bilder von öffentlichen Überwachungskameras nicht ohne Weiteres für die Ahndung von Verkehrsverstößen nutzen. Eine vermeintliche Schlupflücke im Datenschutzrecht wurde so aufgedeckt – doch die Sache ist komplizierter, als sie zunächst erscheint.

Die entscheidung des dsb: was ist erlaubt, was nicht?

Die Debatte entfachte sich aufgrund eines Falls in Reggio Calabria, wo die Polizei mit Überwachungskameraaufnahmen einen Verkehrsunfall rekonstruierte und daraufhin eine Fahrerin wegen Nichtbeachtung der Vorfahrt bußgelderlegte. Der DSB wies die Kommune zurecht: Überwachungskameras sind primär zur Verbrechensbekämpfung da, nicht zur Verfolgung von Verkehrsdelikten. Eine klare Ansage, die zunächst die Tür für eine pauschale Nutzung solcher Bilder für Strafzettel schloss.

Aber: Es gibt Ausnahmen. Die Behörde räumt ein, dass die Bilder durchaus zur Aufklärung von Unfällen und Straftaten herangezogen werden dürfen – solange dies im Rahmen der Sicherheitsüberwachung geschieht. Der Knackpunkt liegt in der Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich gesammelt wurden.

Der fall reggio calabria: eine frage der deliktschwere

Der fall reggio calabria: eine frage der deliktschwere

Im konkreten Fall von Reggio Calabria spielte auch die Schwere der Verletzungen des Fußgängers eine Rolle. Die Fahrerin verursachte lediglich leichte Blessuren, die in wenigen Tagen verheilt waren. Da die Verletzungen nicht schwerwiegend waren und die Fußgänger keine formelle Anzeige erstattete, handelte es sich rechtlich gesehen nicht um eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern lediglich um einen Verwaltungsdelikt. Die Kommune hatte somit keinen legitimen Grund, sich auf ihre polizeilichen Befugnisse zu berufen, um die Fahrerin zu bestrafen.

T-red und photored: eine ausnahme, die es wert ist, erwähnt zu werden

T-red und photored: eine ausnahme, die es wert ist, erwähnt zu werden

Ein wichtiger Unterschied ergibt sich, wenn spezielle Geräte wie T-Red- oder Photored-Semafore eingesetzt werden. Diese sind explizit im Straßenverkehrsrecht als Geräte zur automatischen Verkehrsüberwachung zugelassen. Hier greift der Datenschutz nicht in vollem Umfang, da die Bildaufnahme von vornherein zur Verfolgung von Verkehrsverstößen gedacht ist. Die Nutzung dieser Geräte ist somit rechtlich abgesichert.

Es bleibt abzuwarten, wie die Kommunen in Italien auf diese Entscheidung des DSB reagieren werden. Fest steht: Die Nutzung von Überwachungskameras zur Verkehrsüberwachung ist künftig an strengere Auflagen gebunden. Eine Entwicklung, die sowohl für den Datenschutz als auch für die Sicherheit im Straßenverkehr von Bedeutung ist.

Die Zahl der Verkehrstoten in Italien liegt weiterhin auf einem erschreckenden Niveau. Im vergangenen Jahr starben über 3.000 Menschen bei Unfällen. Die Debatte um mehr Sicherheit im Straßenverkehr und die Frage, wie man sie erreichen kann, wird daher weiter anhalten.