Mediamarkt muss für tägliche taschenkontrollen zahlen – urteil bestätigt
- Tsjpv bestätigt urteil: mediamarkt verletzt privatsphäre von mitarbeiterin
- Der ausgangspunkt: tägliche kontrollen am arbeitsende
- Argumentation des gerichts: schutz der privatsphäre
- Mediamarkt berief sich auf sicherheitsrichtlinien
- Kern der entscheidung: verletzung des persönlichkeitsrechts
- Rechtsmittelmöglichkeit für mediamarkt
Tsjpv bestätigt urteil: mediamarkt verletzt privatsphäre von mitarbeiterin
Das Oberste Gericht für Justiz des Baskenlandes (TSJPV) hat ein Urteil bestätigt, das MediaMarkt zu einer Entschädigungszahlung von 7.251 Euro an eine ehemalige Mitarbeiterin verpflichtet. Der Fall dreht sich um tägliche Taschenkontrollen am Arbeitsende, die das Gericht als Verletzung des grundlegenden Rechts auf Privatsphäre einstufte. Die Entscheidung wurde am Montag, den 16. März, bekannt gegeben.

Der ausgangspunkt: tägliche kontrollen am arbeitsende
Konkret hatte MediaMarkt die Mitarbeiterin nach Feierabend dazu gezwungen, den Inhalt ihrer Handtasche einem Sicherheitsbeamten zu zeigen und zudem die IMEI-Nummer ihres Mobiltelefons vorzulegen. Diese Praxis wurde als systematisch und unverhältnismäßig bewertet. Die Klägerin war seit September 2013 bei dem Unternehmen beschäftigt.

Argumentation des gerichts: schutz der privatsphäre
Das Gericht betonte, dass solche Kontrollen im Arbeitsumfeld nur in Ausnahmefällen und bei konkreten Verdachtsmomenten zulässig sind. Eine generelle Taschenkontrolle aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt eine unzulässige Verletzung der Privatsphäre dar. Der Schutz der persönlichen Gegenstände und deren Inhalt sei ein hohes Gut, das nicht leichtfertig angegriffen werden dürfe.

Mediamarkt berief sich auf sicherheitsrichtlinien
MediaMarkt hatte gegen das ursprüngliche Urteil Berufung eingelegt und argumentierte, dass die Taschenkontrollen Teil eines landesweiten Sicherheitskonzepts seien, das in allen Filialen angewendet werde. Das TSJPV wies diese Argumentation jedoch zurück und bestätigte die vorherige Entscheidung. Das Gericht sah keine ausreichende Rechtfertigung für die generellen Kontrollen.
Kern der entscheidung: verletzung des persönlichkeitsrechts
In der Begründung des Urteils heißt es: „Wir befinden uns vor der Durchsuchung eines persönlichen Gegenstandes, nämlich der Handtasche der Arbeitnehmerin, deren Inhalt eindeutig durch das Recht auf Privatsphäre geschützt ist.“ Die tägliche Durchführung der Kontrollen untergrabe die Privatsphäre der Mitarbeiterin und sei nicht durch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens gerechtfertigt.
Rechtsmittelmöglichkeit für mediamarkt
MediaMarkt hat nun 10 Tage Zeit, gegen das Urteil des TSJPV beim Obersten Gericht (Supremo) Berufung einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob das Unternehmen diesen Schritt tatsächlich unternimmt und welche Entscheidung dann getroffen wird. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre am Arbeitsplatz und zeigt die Grenzen der Überwachung durch Arbeitgeber auf.
