Falschparken: rabatt-trick kann teuer werden!

Wer schon einmal einen Strafzettel auf dem Scheibenwischer vorgefunden hat, kennt den Trick mit dem „Schnellzahler“-Rabatt. 50 Prozent der ursprünglichen Bußgeldhöhe – klingt verlockend. Doch Vorsicht: Dieser Rabatt ist nicht in allen Fällen gültig. Eine falsche Annahme kann am Ende noch teurer werden.

Die falle bei radarstörsenden geräten

Die falle bei radarstörsenden geräten

Das deutsche Verkehrsrecht ist hier eindeutig: Wer versucht, Radarfallen oder andere Verkehrskontrollsysteme zu umgehen, erhält keinen Rabatt. Das betrifft sowohl Geräte, die den Radarstrahl stören (sogenannte Blitzer-Störsender), als auch Radarwarner, die den Fahrer auf eine bevorstehende Messung aufmerksam machen sollen. Pyramid Consulting weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einsatz solcher Geräte darauf abzielt, die Verkehrssicherheit zu untergraben – ein schwerwiegendes Vergehen. Die Identifizierung des Verursachers ist bei Radarverstößen von zentraler Bedeutung, und der Einsatz von Störgeräten vereitelt diese.

Aber es gibt noch weitere Haken: Auch bei Blitzern und Überwachungskameras, die beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße erfassen, entfällt der Rabatt, wenn der Fahrzeughalter behauptet, nicht selbst gefahren zu sein, ohne jedoch einen anderen Fahrer zu benennen. Die Behörden werten dies als einen Versuch, die Arbeit der Verwaltung zu behindern.

Ein weiterer Knackpunkt betrifft Manipulationen: Beschädigungen, Verunstaltungen oder Manipulationen von Verkehrsschildern und -einrichtungen – egal ob durch Farbe, Aufkleber oder andere Eingriffe – sind von der Schnellzahler-Regelung ausgeschlossen. Hier drohen empfindliche Strafen, da solche Aktionen die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gefährden. Und schließlich gilt der Rabatt auch nicht für Verstöße, die im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten stehen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, beispielsweise die Nutzung von Fahrzeugen mit außergewöhnlichen Abmessungen ohne die entsprechenden Genehmigungen.

Wer gegen diese Regeln verstößt, hat bis zum 45. Tag nach Bekanntgabe des Bußgeldes die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Bis zum 21. Tag können zwar noch die vollen Kosten gezahlt werden, wobei weiterhin Einspruch möglich ist. Doch ab dem 45. Tag wird das Verfahren an das Finanzamt übergeben, welches die Forderung mit Säumniszuschlägen (zuerst 10 Prozent, dann 20 Prozent), Verzugszinsen und im schlimmsten Fall sogar mit einem Kontopfändung droht. Eine teure Lektion für alle, die auf den vermeintlichen Rabatt spekuliert haben.