Parkplatz-panne: wann wird's teuer – und sogar strafbar?
Die Jagd nach dem Parkplatz, besonders in Großstädten, gleicht oft einem Wettlauf gegen die Zeit. Doch wer hier mit fragwürdigen Methoden versucht, sich einen Platz zu sichern, riskiert mehr als nur einen verärgerten Blick. Eine aktuelle juristische Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen des zulässigen Verhaltens und die potenziellen Strafen.
Die grauzone des parkplatzreservierens
Es ist ein Bild, das viele kennen: Ein Passagier steigt aus, um einen vermeintlich freien Parkplatz zu markieren – mit seinem Körper oder, noch häufiger, mit einem Koffer, einer Tasche oder einem Stuhl. Diese Praxis wird oft als harmlos abgetan, doch die Rechtslage ist klar: Sie ist illegal. § 157 der Straßenverkehrsordnung (StVO) macht deutlich, dass sich die Regeln für die Parkplatznutzung ausschließlich auf Fahrzeuge beziehen. Ein Mensch oder ein Gegenstand darf also keinen Parkplatz reservieren.
Doch es gibt eine Schlupflücke: Die sogenannte „mündliche Delegation“. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung 19075/2015 anerkannt, dass ein Fahrer einen Passagier beauftragen kann, die nahende Parkplatzbesetzung anzuzeigen. Aber Vorsicht: Diese Delegation darf nicht als eine entfernte Reservierung missbraucht werden. Es muss sich um eine kurzfristige, unterstützende Maßnahme handeln – der Passagier muss lediglich anzeigen, dass das Fahrzeug unmittelbar einfahren wird und die Aktion darf nur wenige Sekunden dauern. Sobald das Fahrzeug nicht in Sichtweite ist und der Fußgänger einen anderen Verkehrsteilnehmer von der Parkplatznutzung abhält, wird es ernst.

Von der ordnungswidrigkeit zur straftat
Die Grenze zwischen einem Bußgeld und einer Straftat ist fließend. Verhindert ein Fußgänger, der keinen Parkplatz blockiert, dass ein anderer Fahrer einen freien Stellplatz nutzt, kann dies als private Gewalt gemäß § 610 des Strafgesetzbuches gewertet werden. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, nur den Weg zu versperren. Die Handlung muss darauf abzielen, die Freiheit des anderen zu beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat hier eine weitreichende Auslegung des Begriffs „Gewalt“ vorgenommen – er umfasst auch Handlungen, die nicht mit körperlicher Zwang einhergehen, sondern die Bewegungsfreiheit einschränken.
Translozende und der üble nachbar
Wer versucht, einen Parkplatz für einen Umzug zu reservieren, begeht eine noch schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit. Das Aufstellen von Kisten, Absperrgittern oder Stühlen verstößt gegen § 20 der StVO, der jede unbefugte Nutzung des öffentlichen Raums verbietet. Die Strafen können bis zu 694 Euro betragen, zuzüglich der Kosten für die Entfernung der Hindernisse. In diesem Fall ist es unerlässlich, sich vorab beim Ordnungsamt um eine Sondergenehmigung zu bewerben.
Die nächste Parkplatzsuche wird also zur Geduldsprobe. Wer versucht, sich mit fragwürdigen Methoden einen Vorteil zu verschaffen, riskiert mehr als nur eine empfindliche Geldbuße. Besser: Akzeptieren, dass der Parkplatz manchmal einfach nicht da ist, und die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Betracht ziehen. Denn die Nerven sind unbezahlbar.
